Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag

AG GlüStV NRW

§ 18 Übergangsregelung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/18#abs-1 (1) Die Abstandsregelung zu Schulen im Sinne des Schulgesetzes NRW und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 16 Absatz 8 Satz 1 gilt bis zum 31. Dezember 2028 nicht für Spielhallen, die mindestens seit dem 30. November 2012 bestanden haben und für die vor dem 1. Dezember 2012 eine Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung erteilt worden war. Ab dem 1. Januar 2029 findet § 16 Absatz 8 Satz 1 für bestehende Spielhallen nach Satz 1 mit einem Mindestabstand abweichend von § 16 Absatz 3 von 100 Metern nur Anwendung, wenn für eine nach Satz 1 bestehende Spielhalle ebenfalls ohne Unterbrechung eine neue Genehmigung erteilt wird und ein Betreiberwechsel im Sinne des § 16 Absatz 2 Satz 7 ab dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] erfolgt ist. Bei einer Genehmigung in den Fällen des Satzes 2 soll die für die Erlaubnis zuständige Behörde von Maßgaben zum Mindestabstand abweichend von § 16 Absatz 8 Satz 2 auch ohne das Vorliegen örtlicher Besonderheiten abweichen, wenn die Voraussetzungen des § 16 Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 bis 4 erfüllt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/18#abs-2 (2) Die bis zum 30. Juni 2021 befristeten und bis zu diesem Tag nicht aufgehobenen Erlaubnisse für die Errichtung und den Betrieb von Spielhallen gelten bis zur Erteilung einer neuen Erlaubnis nach § 16 Absatz 2 oder bis zur Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis, längstens aber bis zum 30. Juni 2022, fort, sofern die Betreiberin oder der Betreiber der Spielhalle bis zum 31. Juli 2021 einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis bei der zuständigen Erlaubnisbehörde stellt.

§ 17a § 19